Senat
Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die der Studierenden ein Jahr.
Amtsmitglieder
- der Rektor (Vorsitzender)
- die Prorektoren
- die Kanzlerin
- die Gleichstellungsbeauftragte
Gewählte Mitglieder
- Professoren/innen aus allen Fakultäten - zwei oder drei Personen, entsprechend der Größe der Fakultät
- vier akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- vier sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- sechs Studierende